Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) – Meldestelle
Sie finden auf dieser Seite Informationen zum Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG). Außerdem bietet Ihnen das unten stehende Formular die Möglichkeit, eine entsprechende Meldung abzugeben.
Der Gesetzestext kann hier eingesehen werden: Hinweisgeberschutzgesetz.
FAQ
Welche Art von Verstößen kann ich hier melden?
In diesem Meldesystem haben Sie die Möglichkeit, Verstöße gegen geltende Gesetze zu melden. Dies betrifft insbesondere Verstöße gegen speziell definierte Rechtsgebiete, wie sie im EU-Recht festgelegt sind (z. B. öffentliche Aufträge, öffentliche Gesundheit, Datenschutz, Steuerrecht). Der deutsche Gesetzgeber hat den Anwendungsbereich jedoch erweitert. Demnach fallen auch Verstöße, die strafrechtlich verfolgt werden können, unter das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG). Verstöße, die mit Geldstrafen bedroht sind, werden ebenfalls erfasst, sofern die betreffende Vorschrift dem Schutz von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder den Rechten von Arbeitnehmern oder ihren Vertretungsorganen dient. Generell können nur Verstöße gemeldet werden, die mit dem Unternehmen in Verbindung stehen oder im beruflichen Kontext auftreten.
Wenn Sie diesen Kanal für solche Meldungen nutzen, sind Sie gemäß dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) vor etwaigen Repressalien geschützt, wie beispielsweise Benachteiligungen in Bezug auf Ihre berufliche Tätigkeit. Zudem wird Ihre Identität gemäß dem Gesetz geschützt. Nicht in den Anwendungsbereich dieses Meldesystems fallen allgemeine Beschwerden, die keinen rechtlichen Verstoß darstellen, wie etwa Unzufriedenheit mit den Arbeitszeiten, usw.
Wer darf nach dem Hinweisgeberschutzgesetz melden?
Das deutsche HinSchG richtet sich hauptsächlich an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, zu denen insbesondere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zählen. Das Gesetz ermöglicht jedoch auch Meldungen von Personen, die in beruflichem Kontakt mit dem Unternehmen stehen, wie beispielsweise Dienstleisterinnen und Dienstleister, Lieferantinnen und Lieferanten oder Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer.
Welchen Schutz habe ich als Hinweisgeber?
Das Gesetz schützt die Identität der hinweisgebenden Person. Außerdem wird die hinweisgebende Person vor Repressalien (z. B. Abmahnungen, Kündigungen) geschützt.
Die mit der Bearbeitung der Meldungen beauftragte Person ist in ihrem Handeln ausdrücklich unabhängig und in diesem Zusammenhang nicht an Vorgaben und Anweisungen von Vorgesetzten gebunden.
Ist eine anonyme Meldung möglich?
Das HinSchG kann seine volle Schutzwirkung nur entfalten, wenn die hinweisgebende Person bekannt ist. Daher baut das gesamte Gesetz darauf auf, dass sich die hinweisgebende Person identifiziert; nur so sind Rückmeldungen, Rückfragen, Folgemaßnahmen und der Schutz vor Repressalien wirksam umsetzbar. Anonyme Meldungen werden bearbeitet soweit dies ohne Rückfragen möglich ist und wenn dadurch die vorrangige Bearbeitung nichtanoymer Meldungen nicht gefährdet wird.
Wie läuft das Meldeverfahren ab?
Wenn Sie Informationen über (mögliche) rechtliche Verstöße haben, können Sie diese über das Formular auf dieser Internetseite melden. Nachdem Sie sich über die wesentlichen Rechte und Pflichten informiert haben, können Sie das Meldeformular weiter unten auf dieser Seite nutzen, um Ihre Meldung abzugeben. Dort werden Sie zunächst gebeten, Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten einzutragen. Anschließend können Sie über die Beantwortung mehrerer Fragen (Wo?, Was?, Wer?, Wann?, etc.) den Sachverhalt darstellen, und Sie haben auch die Möglichkeit, Dateien als Anlage hochzuladen. Nach Eingang wird Ihre Meldung unverzüglich bearbeitet. Sie wird geprüft und anschließend abgeschätzt, welche Folgemaßnahmen sinnvoll/nötig sind. In der Regel wird auch zur Geschäftsleitung oder dem Aufsichtsrat Kontakt aufgenommen, wenn dem im Einzelfall durch den Sachverhalt nichts entgegensteht; selbstverständlich wird dabei Ihre Identität vertraulich behandelt. Nach spätestens drei Monaten erhalten Sie von uns eine Rückmeldung. Die Rückmeldung umfasst die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese. Evtl. werden Sie im Rahmen der Untersuchung nochmals kontaktiert, um ergänzende Fragen zu klären.
Wann kann das Hinweisgeberschutzgesetz insbesondere nicht schützen?
Die Identität einer hinweisgebenden Person, die vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen über Verstöße meldet, wird nicht geschützt. Außerdem darf die hinweisgebende Person ihre Informationen nicht durch Ausübung einer Straftat erlangt haben. In bestimmten Fällen können Strafverfolgungsbehörden bzw. Gerichte Auskunft über die Identität der hinweisgebenden Person verlangen. Natürlich müssen die Meldungen der Wahrheit entsprechen und nach bestem Wissen gemeldet worden sein.
Wo kann alternativ eine Meldung abgegeben werden?
Der Gesetzgeber sieht neben unserer internen Meldestelle auch die Möglichkeit vor, sich an das Bundesamt für Justiz als externe Meldestelle zu wenden (https://www.bundesjustizamt.de/DE/MeldestelledesBundes/MeldestelledesBundes_node.html) Für sehr spezielle Meldungen ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen bzw. das Bundeskartellamt als externe Meldestelle vorgesehen. Auch diese externen Meldestellen können Sie für Ihre Meldungen nutzen; wir empfehlen aber immer zunächst über unseren internen Meldekanal Ihren Hinweis zu geben.