Vormundschaften und Pflegschaften
Wir übernehmen die elterliche Sorge für Kinder und Jugendliche gem. § 1791 BGB, wenn die
Eltern nicht in der Lage sind, in ausreichendem Maße für ihre Kinder Verantwortung zu übernehmen.
Dabei wünschen wir uns eine enge Kooperation mit Eltern, Verwandten, Jugendämtern und freien Trägern der Jugendhilfe.
Die Übertragung von Vormundschaften und Pflegschaften erfolgt durch das Amtsgericht in
Abstimmung mit dem Jugendamt.
Eine Vormundschaft beinhaltet alle Bereiche der elterlichen Sorge.
Bei einer Pflegschaft werden die Pflegerin/Pfleger tätig, wenn nur Teile der elterlichen Sorge auf sie übertragen werden, wie z.B.:
- Gesundheitsfürsorge
- Aufenthaltsbestimmungsrecht
- Jugendhilfeangelegenheiten
- Schulische Angelegenheiten
In jedem Fall setzen wir uns dafür ein, dass die uns anvertrauten Kinder und Jugendliche Möglichkeiten für eine gute körperliche, soziale und geistige Entwicklung erhalten.
Beispiel:
Eltern sind mit der Erziehung ihrer Kinder überfordert und sind trotz eingesetzter Hilfen zur Erziehung nicht in der Lage, sie angemessen und ausreichend zu versorgen und zu fördern.
Hier übernimmt der Pfleger oder Pflegerin/Vormund oder Vormünderin diese Aufgabe.